Den Berufseinsteigerbonus zur Riester Rente von 200 Euro, bekommen alle Riester Fördererberechtigte, die zu Beginn des Kalenderjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Wer also noch vor Erreichen seines 25. Geburtstages den notwendigen Betrag in ein Riester Produkt einzahlt, bekommt neben der “normalen” staatlichen Zulage in Höhe von 154 Euro noch den einmaligen Berufseinsteigerbonus zur Riester Rente von 200 Euro.
Wer kann überhaupt “riestern”?
Grundsätzlich sind Alle, Beitragszahler in die gesetzliche Rentenversicherung, auch Riester förderberechtigt. Dieses kann auch eine Berufsausbildung bzw. eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung neben dem Studium sein.
Wer hier über 400 Euro monatlich verdient, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert und damit Riester förderberechtigt.
Auch wer weniger verdient, kann durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung, die Förderberechtigung für die Riester-Rente erhalten.
Tip: lassen Sie sich von einem unabhängigen Finanzexperten zur richtigen Riesterrente beraten und füllen Sie dazu das Formular zur kostenlosen Angebots bzw. Beratungsanforderung aus.
Die Beiträge zur Riester Rente können bis zum Höchstbeitrag von 2100 Euro in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Hierbei führt das Finanzamt eine sogannnte Günstigerpüfung durch.
Ein zusätzlicher Abzug der Beiträge als Sonderausgaben wird die dabei nur gewährt wenn dieser günstiger ist als der Zulagenanspruch.
Ist der mögliche Sonderausgabenabzug günstiger als der Zulagenanspruch wird der die Zulagen übersteigende Teil als Sonderausgabenabzug berücksichtigt.
Voraussetzung für die Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ist, dass dieser in der Steuererklärung beantragt wird und die erforderlichen Bescheinigungen beigefügt werden.
In der Einkommensteuererklärung ist dazu die Anlage AV auszufüllen und beim Finanzamt einzureichen
Bis zum Veranlagungszeitraum 2009 muss dazu die Bescheinigung des Anbieters bei dem der Riestervertrag abgeschlossen wurde, der Steuererklärung beigefügt werden.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 muss der Riester Sparer gegenüber seinem Anbieter einwilligen, dass dieser die Daten zum Nachweis über die Höhe der gezahlten Beiträge der Finanzverwaltung direkt übermittelt.
Jeder Zulageberechtigte der den Mindestbeitrag zur Riester Rente einzahlt erhält die Grundzulage , die seit 2008 154 Euro jährlich beträgt.
Die erhöhte Grundzulage auch „Berufseinsteigerbonus“ genannt, erhalten unmittelbar Zulageberechtigte die das 25. Lebensjahr zu Beginn des Beitragsjahres noch nicht vollendet haben.
Der Berufseinsteiger-Bonus beträgt einmalig 200 Euro und wird seit 2008 gewährt.
Die Kinderzulage wird für jedes Kind, für das der Zulageberechtigte Kindergeld erhält, gewährt.
Die Kinderzulage beträgt seit dem Jahr 2008 pro Kind jährlich 185 Euro.
Für ab 1.1.2008 geborene Kinder beträgt die Kinderzulage pro Jahr 300 Euro.
Für die Gewährung der Kinderzulage ist es ausreichend, dass im betreffenden Jahr für das Kind mindestens einen Monat Kindergeld ausgezahlt wurde.
Wird kein Kindergeldantrag gestellt besteht auch kein Anspruch auf die Kinderzulage.
