Die Riester Rente

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Riester und Ausland

Achntung Neuregelung zum 1.1.2010

Ansparphase (aktive Berufstätigkeit)

Anspruch auf staatliche Förderung hat, wer in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert bzw. Besoldungsempfänger ist.

Grenzgänger die in Deutschland arbeiten und daher in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, aber im Ausland wohnen, sind seit 1.1.2010 ebenfalls förderberechtigt.

 Personen, die vorübergehend in das Ausland entsandt werden, dabei aber in Deutschland  rentenversicherungspflichtig bleiben, bleiben auch förderberechtigt.

Achtung: Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem, wenn diese Pflichtmitgliedschaft mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem  vergleichbar ist, sind nur noch förderberechtigt, wenn die Pflichtmitgliedschaft vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde, sofern sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder für das Beitragsjahr als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden.


Auszahlungsphase (Ruhestand)

Auszahlungen aus der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge sind als Einkommen mit dem jeweiligen persönlichen Steuersatz zu versteuern (nachgelagerte Besteuerung).

Wird der Wohnsitzes in das außereuropäische Ausland (außerhalb der EU-/EWR-Staaten) verlegt, wird erhaltene Förderung zurückgefordert wird.

Das bedeutet, daß ab 1.1.2010 ein Umzug ins europäische Ausland nicht mehr förderschädlich ist.


Quelle: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

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